Bei dieser Tragweite des Entschädigungsentscheides für den Anwalt rechtfertigt sich ein besonderes Anhörungsrecht." Die Regelung in § 14 Abs. 1 AnwT sei somit vor dem Hintergrund des sogenannten Zwangstarifs zu sehen und auszulegen, d.h. des Grundsatzes, dass der Anwalt für seine Verrichtungen im Verfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde mit seiner Partei keine höhere Entschädigung vereinbaren dürfe, als nach dem AnwT geschuldet sei (Botschaft, S. 2). Dieser Zwangstarif sei in der Zwischenzeit abgeschafft worden;