Es erwog dazu Folgendes: Über den Sinn und die Tragweite von § 14 Abs. 1 AnwT lasse sich der einschlägigen Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 7. September 1987 (im Folgenden: Botschaft) entnehmen (S. 9 zu § 14): "Nach aargauischer Praxis soll das dem Anwalt zustehende Honorar mit der seiner Partei zugesprochenen Entschädigung übereinstimmen. Bei der Bemessung dieser Entschädigung wird also indirekt das Einkommen des Anwaltes festgesetzt. Bei dieser Tragweite des Entschädigungsentscheides für den Anwalt rechtfertigt sich ein besonderes Anhörungsrecht.