In einem früher beurteilten Fall (VGE III/82 vom 14. Oktober 2002 [BE.2002.00014] in Sachen P.) hatte das Baudepartement zwar dem betreffenden Anwalt von der beabsichtigten Kürzung der Kostennote Kenntnis gegeben, jedoch seinen Entscheid vor Ablauf der angesetzten Äusserungsfrist zugestellt. Das Verwaltungsgericht erblickte hierin keinen Verfahrensfehler. Es erwog dazu Folgendes: Über den Sinn und die Tragweite von § 14 Abs. 1 AnwT lasse sich der einschlägigen Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 7. September 1987 (im Folgenden: Botschaft) entnehmen (S. 9 zu § 14):