1. § 14 Abs. 1 AnwT lautet: "Will die zuständige Instanz, welche die Parteientschädigung festlegt, eine Kostennote nicht in der beanspruchten Höhe genehmigen, soll sie den Anwalt vor der Fällung des Entscheides in geeigneter Form anhören und auf dessen Begehren den Kostenentscheid begründen." a) In einem früher beurteilten Fall (VGE III/82 vom 14. Oktober 2002 [BE.2002.00014] in Sachen P.) hatte das Baudepartement zwar dem betreffenden Anwalt von der beabsichtigten Kürzung der Kostennote Kenntnis gegeben, jedoch seinen Entscheid vor Ablauf der angesetzten Äusserungsfrist zugestellt.