Demzufolge ist auf die - im Übrigen durchaus nachvollziehbare und glaubhaft erscheinende - Darstellung der Beschwerdeführerin, die Verfügung sei bei ihr erst am Montag, den 20. Oktober 2003 eingegangen, abzustellen. d) Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann somit am 21. Oktober 2003 zu laufen und endete am 30. Oktober 2003. Die vorliegende Beschwerde wurde am 30. Oktober 2003 der Schweizerischen Post übergeben und somit fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.