Bei der Zustellung einer Verfügung bzw. dem Zeitpunkt der Zustellung, welche die Rechtsmittelfrist auslösen, handelt es sich um solche Tatsachen, denn Rechtsmittelfristen sind Verwirkungsfristen (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 795). Die Beweislast für die Zustellung einer Verfügung und für den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Verwaltungsbehörde (BGE 114 III 51; AGVE 1997, S. 230). Wird eine Verfügung mit gewöhnlicher 2004 Verwaltungsrechtspflege 279