Das gleichzeitig der Post übergebene Schreiben an die F. AG sei dieser am 17. Oktober 2003 zugegangen. Die Beschwerdeführerin weist ihrerseits darauf hin, dass die an die S. AG Schöftland adressierten Briefe von der Poststelle Schöftland an die Poststelle Sursee zugestellt und von dort an die S. AG Sursee weitergeleitet würden. Dies erkläre, weshalb die Zustellung der Verfügung vom 15. Oktober 2003 an die Beschwerdeführerin erst am 20. Oktober 2003 erfolgt sei. b) Wo der Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts im Prozess in Frage steht, ist über die streitige Tatsache der volle (strikte) Beweis zu erbringen;