Nach Darstellung des Gemeinderats wurde die Verfügung am 16. Oktober 2003 zusammen mit anderen Postsendungen der Post übergeben. Eine Empfangsbestätigung könne, da die Sendung nicht eingeschrieben erfolgt sei, nicht beigebracht werden. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung könne aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Brief am 17., spätestens aber am 18. Oktober 2003 bei der Beschwerdeführerin eingetroffen sei. Das gleichzeitig der Post übergebene Schreiben an die F. AG sei dieser am 17. Oktober 2003 zugegangen.