Aus den Erwägungen 3. Der Gemeinderat vertritt den Standpunkt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie verspätet eingereicht worden sei. a) Die angefochtene Verfügung des Gemeinderats Rothrist datiert vom 15. Oktober 2003. Gemäss Eingangsstempel ist sie der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2003 zugegangen. Es ist allseits unbestritten, dass die Verfügung trotz des Vermerks "Einschreiben" (irrtümlich) mit A-Post verschickt worden ist. Nach Darstellung des Gemeinderats wurde die Verfügung am 16. Oktober 2003 zusammen mit anderen Postsendungen der Post übergeben.