76 Rechtzeitigkeit der Beschwerde. - Wird eine Verfügung mit gewöhnlicher Post zugestellt, fällt die Beweislast für das Empfangsdatum der Behörde zu, weil sie durch den uneingeschriebenen Versand der Verfügung die Beweislosigkeit verursacht hat; wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Februar 2004 in Sachen S. AG gegen Gemeinderat Rothrist. 278 Verwaltungsgericht 2004