276 Verwaltungsgericht 2004 mitwirkt, schon aus verfahrensökonomischen Gründen, doch ist dies nicht vorgeschrieben (der Beschwerdeführer vermag denn auch keine entsprechende Norm anzuführen). Abweichungen kommen immer wieder vor (beispielsweise bei Erkrankung), ohne dass deswegen der Entscheid - der in zahlenmässig korrekter Besetzung, aber ohne den Instruktionsrichter gefällt wurde - einen Mangel aufwiese. c) Es ist somit festzuhalten, dass das Steuerrekursgericht den angefochtenen Entscheid in korrekter Besetzung gefällt hat.