2004 Verwaltungsrechtspflege 275 a.a.O., § 38 N 130 mit Hinweisen). Mangels Legitimation ist somit auf die Rüge der Rechtsverzögerung nicht einzutreten. 71 Besetzung des Gerichts. - Die Mitwirkung des Instruktionsrichters beim Endentscheid ist üb- lich, aber nicht unerlässlich. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Dezember 2004 in Sachen P.B. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen 2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Steuerrekursge- richt sei bei seinem Entscheid unkorrekt besetzt gewesen, da der Präsident H.J. Müllhaupt während des ganzen Verfahrens als Instruk- tionsrichter geamtet, beim Entscheid aber gefehlt habe. b) Das Steuerrekursgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, 4 weiteren Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern. Weiter gehören ihm Gerichtsschreiber - hier Sekretäre genannt - an (§ 167 Abs. 1 StG; § 167 Abs. 5 StG i.V.m. § 61 GOG). Die Ent- scheide werden in der Besetzung mit 3 oder 5 Richtern und einem Gerichtsschreiber gefällt (§ 167 Abs. 1 StG; § 57 Abs. 3 GOG). Mit Beschluss des Grossen Rates vom 25. Februar 2003 wurde das Pen- sum des Präsidenten H.J. Müllhaupt auf dessen Antrag von 100 % auf 80 % reduziert; gleichzeitig wurde U. Michel mit einem Pensum von 20 % als Präsident II des Steuerrekursgerichts eingesetzt. Unter Instruktion ist die Leitung des Verfahrens zu verstehen mit dem Ziel, das Verfahren bis zur Entscheidungsreife zu führen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 57 N 2). Sie erfolgt beim Steuerrekursgericht durch einen Richter (wobei aus praktischen Gründen wohl nur die Präsidenten in Frage kommen) oder einen Gerichtsschreiber (§ 197 Abs. 1 StG). Zwar ist es üblich, dass der instruierende Richter oder Gerichtsschreiber beim Entscheid 276 Verwaltungsgericht 2004 mitwirkt, schon aus verfahrensökonomischen Gründen, doch ist dies nicht vorgeschrieben (der Beschwerdeführer vermag denn auch keine entsprechende Norm anzuführen). Abweichungen kommen immer wieder vor (beispielsweise bei Erkrankung), ohne dass deswegen der Entscheid - der in zahlenmässig korrekter Besetzung, aber ohne den Instruktionsrichter gefällt wurde - einen Mangel aufwiese. c) Es ist somit festzuhalten, dass das Steuerrekursgericht den angefochtenen Entscheid in korrekter Besetzung gefällt hat. 72 Untersuchungsgrundsatz; öffentliche Ausschreibung; Bereinigung der Angebote. - Das Verwaltungsgericht ist dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet (§ 20 VRPG); angesichts des beschränkten Akteneinsichtsrechts hat es die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen gegen die Begründung der Vergabestelle für die Nichtberücksichtigung des Angebots umfassend zu überprüfen (Erw. I/4). - Folgen einer unterbliebenen Ausschreibung des Auftrags im kantonalen Amtsblatt (Erw. II/2). - Unzulässige Bereinigung eines Angebots (Erw. II/3/d, e). vgl. AGVE 2004 57 233 73 Projektänderung während des Beschwerdeverfahrens. Ausstand (§ 5 VRPG). - Wesentliche nachträgliche Änderungen am Projekt eines regionalen Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrums, die eine nochmalige öffentliche Auflage erfordern (Erw. 1/b). - Grundsätze der Ausstandspflicht (Erw. 2/b). Rechtsanwendung: Fehlen der Voraussetzung, dass die Mitwirkung in einer "andern Instanz" (§ 2 lit. c ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 VRPG) bzw. "untern Instanz" (§ 5 Abs. 2 VRPG) erfolgt ist (Erw. 2/c). Fehlerhafte Mitwirkung von Gemeinderäten, welche Exekutivfunktionen in dem als Bauherr auftretenden Gemeindeverband ausüben, am betreffenden Baubewilligungsentscheid (Erw. 2/d). vgl. AGVE 2004 45 164