Letztlich könnte es sich dabei nur um einen Feststellungsentscheid über eine Vorfrage im Rahmen einer allenfalls im Zivilprozessverfahren mit Klage gegen den Staat geltend zu machenden Schadenersatzforderung (§ 9 Abs. 1 und § 2 VG) oder eine Aufsichtsbeschwerde (§ 59a VRPG) handeln. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz besteht zur Beurteilung solcher Vorfragen, auch bei prinzipiell gegebener Zuständigkeit, nach konstanter Praxis nicht (VGE II/76 vom 19. November 2003 [BE.2003.00282] in Sachen R.B., S. 5; Merker, 2004 Verwaltungsrechtspflege 275