O., § 53 N 18). c) Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der blossen Feststellung einer inzwischen beendeten Rechtsverzögerung, ohne Sanktionsmöglichkeit, besteht nicht (vgl. VGE II/102 vom 23. Dezember 1997 [BE.97.00291] in Sachen J.B., S. 12). Letztlich könnte es sich dabei nur um einen Feststellungsentscheid über eine Vorfrage im Rahmen einer allenfalls im Zivilprozessverfahren mit Klage gegen den Staat geltend zu machenden Schadenersatzforderung (§ 9 Abs. 1 und § 2 VG) oder eine Aufsichtsbeschwerde (§ 59a VRPG) handeln.