In diesem Entscheid ging es um die grundsätzliche Frage, ob § 53 VRPG neben der Rüge der formellen Rechtsverweigerung auch die allgemeine Willkürbeschwerde ("materielle Rechtsverweigerung") erfasse; eine eingehende Prüfung der Legitimation der damaligen Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des schutzwürdigen Interesses unterblieb. In letzterer Hinsicht erweist sich dieses Präjudiz denn auch als überholt. Es besteht kein sachlicher Grund, bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation abzustellen (vgl. Merker, a.a.O., § 53 N 18). c)