Zürich 1998, § 38 N 129 f., N 139 mit Hinweisen). Zur Legitimation für die Beschwerde gestützt auf § 53 VRPG hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die formelle Rechtsverweigerung ausgeführt, mit der Beteiligung des Beschwerdeführers am beanstandeten Verfahren sei das schutzwürdige eigene Interesse im Sinne von § 38 Abs. 1 VRPG praktisch nachgewiesen (AGVE 1971, S. 341). In diesem Entscheid ging es um die grundsätzliche Frage, ob § 53 VRPG neben der Rüge der formellen Rechtsverweigerung auch die allgemeine Willkürbeschwerde ("materielle Rechtsverweigerung") erfasse;