den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das Interesse muss deshalb auch aktuell sein, d.h. der Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können (AGVE 2001, S. 379 f.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 129 f., N 139 mit Hinweisen).