(In einem Verfahren betreffend Steuererlass gelangte die Gesuchstellerin mit Beschwerde gemäss § 53 VRPG ans Verwaltungsgericht.) 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich - ohne allerdings zwischen dem Verfahren vor dem Gemeinderat D. und dem vorinstanzlichen Verfahren genau zu differenzieren - sinngemäss, die Vorinstanz habe sich im Sinne einer überlangen Verfahrensdauer der Rechtsverzögerung schuldig gemacht, weil sie über vier Jahre bis zum Entscheid über das Erlassgesuch habe verstreichen lassen. Damit sei ihr ein Nachteil entstanden, indem ihre Überschuldung um Fr. 20'000.-- zugenommen habe.