2004 Verwaltungsrechtspflege 273 - Keine Legitimation zu einem Begehren, das einem im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissenen eigenen Begehren widerspricht (Erw. I/4/c). vgl. AGVE 2004 28 117 70 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). - Die Beschwerdelegitimation setzt auch bei Beschwerden nach § 53 VRPG wegen Rechtsverzögerung ein schutzwürdiges eigenes Interesse voraus. - Kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer abgeschlosse- nen Verfahrensverzögerung, die keine materiellen Konsequenzen in der Sache zur Folge hat. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 31. März 2004 in Sa- chen U.G.. gegen Finanzdepartement. Aus den Erwägungen (In einem Verfahren betreffend Steuererlass gelangte die Ge- suchstellerin mit Beschwerde gemäss § 53 VRPG ans Verwaltungs- gericht.) 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich - ohne allerdings zwischen dem Verfahren vor dem Gemeinderat D. und dem vorin- stanzlichen Verfahren genau zu differenzieren - sinngemäss, die Vorinstanz habe sich im Sinne einer überlangen Verfahrensdauer der Rechtsverzögerung schuldig gemacht, weil sie über vier Jahre bis zum Entscheid über das Erlassgesuch habe verstreichen lassen. Da- mit sei ihr ein Nachteil entstanden, indem ihre Überschuldung um Fr. 20'000.-- zugenommen habe. b) Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer ein schutzwürdi- ges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG). Dieses besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer bringen würde, und setzt somit voraus, dass die tatsächliche oder rechtliche Stellung des Beschwerdeführers durch 274 Verwaltungsgericht 2004 den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das Interesse muss deshalb auch aktuell sein, d.h. der Nachteil, den der Beschwer- deführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können (AGVE 2001, S. 379 f.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfah- ren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 129 f., N 139 mit Hinweisen). Zur Legitimation für die Beschwerde gestützt auf § 53 VRPG hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die formelle Rechtsverwei- gerung ausgeführt, mit der Beteiligung des Beschwerdeführers am beanstandeten Verfahren sei das schutzwürdige eigene Interesse im Sinne von § 38 Abs. 1 VRPG praktisch nachgewiesen (AGVE 1971, S. 341). In diesem Entscheid ging es um die grundsätzliche Frage, ob § 53 VRPG neben der Rüge der formellen Rechtsverweigerung auch die allgemeine Willkürbeschwerde ("materielle Rechtsverweige- rung") erfasse; eine eingehende Prüfung der Legitimation der dama- ligen Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des schutzwürdi- gen Interesses unterblieb. In letzterer Hinsicht erweist sich dieses Präjudiz denn auch als überholt. Es besteht kein sachlicher Grund, bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Beschwerdelegi- timation abzustellen (vgl. Merker, a.a.O., § 53 N 18). c) Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der blossen Feststellung einer inzwischen beendeten Rechtsverzögerung, ohne Sanktionsmöglichkeit, besteht nicht (vgl. VGE II/102 vom 23. Dezember 1997 [BE.97.00291] in Sachen J.B., S. 12). Letztlich könnte es sich dabei nur um einen Feststellungsentscheid über eine Vorfrage im Rahmen einer allenfalls im Zivilprozessverfahren mit Klage gegen den Staat geltend zu machenden Schadenersatzforde- rung (§ 9 Abs. 1 und § 2 VG) oder eine Aufsichtsbeschwerde (§ 59a VRPG) handeln. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz besteht zur Beurteilung solcher Vorfragen, auch bei prinzipiell gegebener Zuständigkeit, nach konstanter Praxis nicht (VGE II/76 vom 19. November 2003 [BE.2003.00282] in Sachen R.B., S. 5; Merker, 2004 Verwaltungsrechtspflege 275 a.a.O., § 38 N 130 mit Hinweisen). Mangels Legitimation ist somit auf die Rüge der Rechtsverzögerung nicht einzutreten. 71 Besetzung des Gerichts. - Die Mitwirkung des Instruktionsrichters beim Endentscheid ist üb- lich, aber nicht unerlässlich. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Dezember 2004 in Sachen P.B. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen 2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Steuerrekursge- richt sei bei seinem Entscheid unkorrekt besetzt gewesen, da der Präsident H.J. Müllhaupt während des ganzen Verfahrens als Instruk- tionsrichter geamtet, beim Entscheid aber gefehlt habe. b) Das Steuerrekursgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, 4 weiteren Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern. Weiter gehören ihm Gerichtsschreiber - hier Sekretäre genannt - an (§ 167 Abs. 1 StG; § 167 Abs. 5 StG i.V.m. § 61 GOG). Die Ent- scheide werden in der Besetzung mit 3 oder 5 Richtern und einem Gerichtsschreiber gefällt (§ 167 Abs. 1 StG; § 57 Abs. 3 GOG). Mit Beschluss des Grossen Rates vom 25. Februar 2003 wurde das Pen- sum des Präsidenten H.J. Müllhaupt auf dessen Antrag von 100 % auf 80 % reduziert; gleichzeitig wurde U. Michel mit einem Pensum von 20 % als Präsident II des Steuerrekursgerichts eingesetzt. Unter Instruktion ist die Leitung des Verfahrens zu verstehen mit dem Ziel, das Verfahren bis zur Entscheidungsreife zu führen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 57 N 2). Sie erfolgt beim Steuerrekursgericht durch einen Richter (wobei aus praktischen Gründen wohl nur die Präsidenten in Frage kommen) oder einen Gerichtsschreiber (§ 197 Abs. 1 StG). Zwar ist es üblich, dass der instruierende Richter oder Gerichtsschreiber beim Entscheid