Damit bestätigt sie selber, dass das Interesse an der Beschwerdeführung ausschliesslich bei ihrem Aktionär liegt. Zudem ist die Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei der Gesellschaft keine unerlässliche Voraussetzung für eine Besteuerung beim Aktionär (VGE II/39 vom 20. Juni 2003 [BE.2002.00171] in Sachen KStA/K.S., S. 6; VGE II/11 vom 28. Februar 2000 [BE.98.00392] in Sachen Erben P.K., S. 5), sodass ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Besteuerung ihres Aktionärs gar nicht zwingend zu beeinflussen vermag. Da die Beschwerdeführerin selber steuerlich nicht beschwert ist, ist auf ihre Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.