Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer] [Kommentar], III. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, Art. 106 N 8; Zweifel, a.a.O., Art. 132 N 12; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 132 N 14); doch muss im Fall der beantragten Höherveranlagung ein solches konkretes Interesse dargetan sein. b) Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Veranlagungsbehörde verfolge das Ziel, den Zeitpunkt einer Dividendenausschüttung festzulegen, die beim Aktionär zu einer Einkommensbesteuerung führen solle. Für die Beschwerdeführerin selber bleibe die Steuerbelastung gleich.