Die abweichende Rechtsprechung des Zürcher Kassationsgerichts (ZR 95/1996, Nr. 1) vermag nicht zu überzeugen und würde in ihren Konsequenzen der Zustellungsvereitelung Tür und Tor öffnen. ... Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügungen mit der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses erhalten hat. Redaktionelle Anmerkung Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben.