grundlegend anders als bei nicht eingeschriebenen Sendungen. Deshalb kann der Beweis der erfolgten Zustellung nicht durch die einfache Behauptung, die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben, vereitelt werden, zumal wenn es an konkreten Hinweisen auf aussergewöhnliche Umstände, die zu massiven Unzulänglichkeiten der Postzustellung führten, fehlt (AGVE 1983, S. 355 ff.; ZR 98/1999, Nr. 26 und Nr. 43). Die abweichende Rechtsprechung des Zürcher Kassationsgerichts (ZR 95/1996, Nr. 1) vermag nicht zu überzeugen und würde in ihren Konsequenzen der Zustellungsvereitelung Tür und Tor öffnen. ...