Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder Abholeinladungen für die beiden ersten Sendungen (Einforderung eines Kostenvorschusses und Ansetzung einer letzten Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss § 34 Abs. 4 VRPG, als Gerichtsurkunden zugestellt) noch die anschliessende A-Post-Sendung (mit Hinweis auf die trotz fehlender Entgegennahme gültig zugestellten Kostenvorschussverfügungen) erhalten. Wo es darum geht, dass behördliche Zustellungen beweisbar sein sollen, hat der Gesetzgeber die Zustellung gegen Empfangsbescheinigung (d.h. als Gerichtsurkunde oder eingeschrieben) vorgesehen (§ 23 Abs. 2 VRPG; § 148 Abs. 3 aStG; § 92 ZPO).