Dass der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, nachdem er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hatte, steht ausser Diskussion. bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder Abholeinladungen für die beiden ersten Sendungen (Einforderung eines Kostenvorschusses und Ansetzung einer letzten Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss § 34 Abs. 4 VRPG, als Gerichtsurkunden zugestellt) noch die anschliessende A-Post-Sendung (mit Hinweis auf die trotz fehlender Entgegennahme gültig zugestellten Kostenvorschussverfügungen) erhalten.