Geschieht dies nicht innert einer Frist von 7 Tagen, so gilt die Sendung als (am letzten Tag dieser Frist) zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. b) aa) Dass der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, nachdem er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hatte, steht ausser Diskussion.