3. a) Die Grundsätze, nach denen eine eingeschrieben oder als Gerichtsurkunde versandte Sendung als zugestellt gilt, hat das Bundesgericht in BGE 127 I 34 zusammengefasst. Danach gilt, wenn der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie bei der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert einer Frist von 7 Tagen, so gilt die Sendung als (am letzten Tag dieser Frist) zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste.