66 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 52 Ziff. 1 und 4 VRPG. - Ist das Schulgeld zwischen den Eltern und Schul- oder Wohngemeinde umstritten, ist gegen den Entscheid des Regierungsrats die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 52 Ziff. 1 VRPG möglich (Erw. 2/a). - Bei Differenzen zwischen der Schul- und Wohngemeinde ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht gemäss § 52 Ziff. 4 VRPG anfechtbar (Erw. 2/b). vgl. AGVE 2004 27 109