sen; vielmehr hätte es ausgereicht, dass die Klägerinnen selber, der Beistand von J.M. oder allenfalls ein anderer Anwalt den Sachverhalt und die Forderung im Gesuch in kurzen Zügen geschildert hätten. Objektiv bestand kein Sachzwang, dass der Beschwerdeführer S.M. bei der Prozesseinleitung, trotz der sich daraus offensichtlich ergebenden prozessualen Doppelvertretung, weiterhin (bzw. nach seiner Darstellung neu) vertrat. Die Richtigkeit der Auffassung der Vorinstanz lässt sich schon aus dem Umfang der tatsächlich eingereichten Vermittlungsgesuche, mit sehr kurzen Begründungen, die keine umfangreiche Instruktion benötigten, ersehen.