Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon früher die Interessen von S.M. vertrat. Insbesondere aber vermag der Beschwerdeführer den für die Vorinstanz entscheidenden Aspekt damit nicht zu widerlegen, ein Vermittlungsgesuch müsse nicht als ausführliche Rechtsschrift verfasst sein; deshalb habe kein Grund bestanden, dass zur Fristwahrung unbedingt der Beschwerdeführer als Anwalt die Gesuche habe verfassen und einreichen müs- 266 Verwaltungsgericht 2004