nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig einen andern Anwalt zu finden und ausreichend zu instruieren, weshalb er in Beachtung der Berufspflichten auch deren Vertretung habe übernehmen und das Vermittlungsgesuch habe formulieren müssen. Der von der Anwaltskommission angedeutete Ausweg, die Vermittlungsgesuche - oder jedenfalls eines davon - aufzusetzen, wonach sie von den Direktbetroffenen selbst unterschrieben und eingereicht worden wären, entspreche nicht seiner Berufsauffassung. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon früher die Interessen von S.M. vertrat.