Auch wenn derartige Kontakte unvermeidlich gewesen sein mögen, ist dieser Umstand nicht geeignet, die Doppelvertretung im Prozess zu rechtfertigen, da deren Unzulässigkeit nicht davon abhängt, dass konkret zu befürchten ist, der Beschwerdeführer würde Kenntnisse, die er als Vertreter der einen Partei erlangt hat, in seiner Funktion als Vertreter der Gegenpartei nutzen. cc) Da eine einjährige Frist ab Testamentseröffnung, endend am 20. August 2003, habe eingehalten werden müssen und der Miterbe Z. erst am 7. Juli 2003 habe erkennen lassen, dass er das Legat für S.M. nicht mehr als ausgewiesen anerkenne, wäre es für diese gar