Bei der Vertretung einer minderjährigen Person sei es unmöglich, deren Interessen ohne Kontakt mit ihrer gesetzlichen Vertreterin angemessen zu vertreten. Auch wenn derartige Kontakte unvermeidlich gewesen sein mögen, ist dieser Umstand nicht geeignet, die Doppelvertretung im Prozess zu rechtfertigen, da deren Unzulässigkeit nicht davon abhängt, dass konkret zu befürchten ist, der Beschwerdeführer würde Kenntnisse, die er als Vertreter der einen Partei erlangt hat, in seiner Funktion als Vertreter der Gegenpartei nutzen. cc)