da sie auf den Pflichtteil gesetzt war). Es mag auch sein, dass sie einverstanden war, auf die umstrittene Darlehensrückforderung gegen ihre Mutter zu verzichten und bestimmte Kosten zu Lasten des Nachlasses zu übernehmen (wobei diese Streitpunkte die Höhe ihres Erbanspruchs allerdings beeinflussten). Indessen ist dies alles bedeutungslos, da das Verbot der Doppelvertretung im Prozess uneingeschränkt gilt, ohne Prüfung, ob effektiv Interessengegensätze bestanden. bb) Bei der Vertretung einer minderjährigen Person sei es unmöglich, deren Interessen ohne Kontakt mit ihrer gesetzlichen Vertreterin angemessen zu vertreten.