Dies ist nicht unglaubwürdig. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es für J.M. aus persönlichen Gründen vordringlich war, einen guten Teil des Lebensunterhalts ihrer Mutter durch das streitige Vermächtnis gesichert zu wissen, selbst dann, wenn ihre eigenen Ansprüche dadurch beeinflusst wurden (was ohnehin kaum zutrifft, 2004 Disziplinarrecht 265