"Bekommt ihre Mutter S.M. vom Nachlass wie testamentarisch verfügt Fr. ... für ihren Unterhalt, so wirkt sich das bei J.M. mit einem Betrag von Fr. ... aus." (Andernfalls müsse J.M. aber allenfalls für ihren eigenen Unterhalt und den der Mutter aufkommen, was sie viel teurer zu stehen käme.) b) Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Betrachtungsweise verschiedene Einwendungen, auf die nachfolgend einzugehen ist. aa) Zwischen S.M. und J.M. hätten objektiv und subjektiv keinerlei ernsthafte Meinungsverschiedenheiten oder widerstreitende Interessen bestanden. Dies ist nicht unglaubwürdig.