Den sich auch auf die Ansprüche von J.M. auswirkenden Interessengegensatz zwischen S.M. und der Erbengemeinschaft hatte der Beschwerdeführer natürlich schon früher erkannt; dies lässt sich beispielsweise an seiner Eingabe vom 5. Juni 2003 an den Gemeinderat W. betreffend Errichtung einer Beistandschaft für J.M. belegen, wo er auf S. 3 ausführte: (Der Anspruch von J.M. betrage 18,75 % am Gesamtnachlass) "Bekommt ihre Mutter S.M. vom Nachlass wie testamentarisch verfügt Fr. ... für ihren Unterhalt, so wirkt sich das bei J.M. mit einem Betrag von Fr. ... aus." (Andernfalls müsse J.M. aber allenfalls für ihren eigenen Unterhalt und den der Mutter aufkommen, was sie viel teurer zu stehen käme.