S. 234, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung); die entgegengesetzte Meinung des Beschwerdeführers, für deren Begründung er lediglich auf seine eigene Überzeugung verweist, ist mit der Rechtsprechung und Lehre nicht vereinbar. 4. a) Die Vorinstanz hat die disziplinarische Bestrafung des Beschwerdeführers entscheidend darauf abgestützt, dass dieser Mandate für J.M. und deren Mutter S.M. übernahm bzw. nicht abgab, als bereits klar war, dass es zu Prozessen (wovon einer mit S.M. auf Klä- ger- und J.M. als Mitglied der Erbengemeinschaft auf der Beklagtenseite) kommen würde und sich die Mandate (auch) auf die Prozessführung bezogen (siehe vorne Erw.