O., S. 191). Der Anwalt muss sich dabei möglicher Interessenkonflikte bewusst sein und diese allen Mandanten transparent machen; bereits bei der Annahme mehrerer Mandate sollte er eine Vereinbarung treffen für den Fall, dass ein Interessenkonflikt entstehen sollte (Rainer Schumacher, in: Baurecht 2002, S. 184). cc) Die dargestellten Regelungen sollen Interessenkonflikte vermeiden, wobei schon die offenkundige Gefahr eines solchen genügt, damit der Anwalt zu Zurückhaltung verpflichtet ist (Sterchi, a.a.O., Art. 13 N 3). Für die Prozessführung geht das Verbot der (formellen) Doppelvertretung weiter;