Aktuell werden solche Fälle in der Praxis etwa bei der Interessenwahrung eines Baukonsortiums oder einer Erbengemeinschaft, zu denken ist aber auch an die Verteidigung mehrerer Angeklagter in einem Strafverfahren. Die Doppelvertretung ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht zu beanstanden und kann vom Aufwand her sinnvoll sein. Der Anwalt ist aber gehalten, alle Mandate niederzulegen, sobald während der Mandatsführung ernsthafte Meinungsverschiedenheiten entstehen, die gar zum Prozess führen könnten (Testa, a.a.O., S. 109 ff. mit Beispielen aus der Praxis; Fellmann/Sidler, a.a.O., Art. 23 N 5/c; Sterchi, a.a.O., Art. 13 N 6; Wegmann, a.a.O., S. 191).