Scheitert die Vermittlung, darf der Anwalt keine der beteiligten Parteien vertreten (vgl. Testa, a.a.O., S. 104; Wolffers, a.a.O., S. 141; Paul Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 190). Analog verhält es sich bei der Mandatsübernahme von mehreren Klienten mit (anfänglich) übereinstimmenden Interessen. Aktuell werden solche Fälle in der Praxis etwa bei der Interessenwahrung eines Baukonsortiums oder einer Erbengemeinschaft, zu denken ist aber auch an die Verteidigung mehrerer Angeklagter in einem Strafverfahren.