und er nicht bereits vorher eine der Parteien in der betreffenden Sache vertreten oder beraten hat. Er hat dabei alles zu vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er bevorzuge die eine Partei gegenüber der anderen. In diesem Sinne erklären auch die StaRe in § 11 Abs. 2 die Tätigkeit des Anwalts als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien als zulässig, sofern beide zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei ausgeschlossen ist. Scheitert die Vermittlung, darf der Anwalt keine der beteiligten Parteien vertreten (vgl. Testa, a.a.