Dem Anwalt ist es demnach untersagt, in derselben Streitsache Parteien mit widerstreitenden Interessen gegeneinander zu vertreten. Er kann seine Treuepflicht gegenüber keinem Mandanten voll erfüllen, wenn er für beide Parteien tätig wird. bb) Dies lässt sich nicht einfach auf die beratende Tätigkeit des Anwalts übertragen (Testa, a.a.O., S. 103 ff.; Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Berner Diss., Zürich 1986, S. 141 f.; Walter Fellmann/Oliver Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, Art. 23 N 5; Niklaus Studer, Die Doppelvertretung nach Art.