Das BGFA will mit dieser weit gefassten Bestimmung sicherstellen, dass der Anwalt unabhängig von entgegenstehenden Drittinteressen die Interessen seines Klienten nach bestem Wissen und Können wahrnehmen kann. Die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist Ausfluss der Treuepflicht des Anwalts gegenüber dem Klienten, wie sie das AnwG in § 15 (vgl. dazu AGVE 1996, S. 75 f.) und die Standesregeln des Aargauischen Anwaltsverbandes (StaRe) in der Fassung vom 22. Mai 1997 in §§ 10 und 11 ausdrücklich vorsehen und wie sie dem BGFA in Art. 12 lit. a und c stillschweigend zu Grunde liegt. Diese Berufspflichten gehen weiter als die vertragliche Treuepflicht gemäss Art.