flossen sind, entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Botschaft, Ziff. 233.1, 233.21; Meier, a.a.O., Ziff. 5.2, 5.4). b) aa) Nach Art. 12 lit. c BGFA haben Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Das BGFA will mit dieser weit gefassten Bestimmung sicherstellen, dass der Anwalt unabhängig von entgegenstehenden Drittinteressen die Interessen seines Klienten nach bestem Wissen und Können wahrnehmen kann.