BE.2003.00166] in Sachen Y., S. 7 f., auch zum Folgenden). Dafür ist die Umschreibung allerdings (zu) knapp ausgefallen, indem vor allem die Verpflichtungen gegenüber den Klienten und im Übrigen diejenigen Bereiche ausdrücklich geregelt wurden, die umstritten waren (Umschreibung der Unabhängigkeit; Werbung) oder sonst einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedurften (Umfang der Pflicht zur Übernahme amtlicher Verteidigungen und unentgeltlicher Rechtsvertretungen). Für anderes, das dem herkömmlichen Berufsbild entsprach, wurde die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, als ausreichend erachtet;