Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass § 33 lit. d SPG keinen relevanten Unterschied zum vorher geltenden § 33 Abs. 3 SHG aufweist und dass keine Gründe für eine unterschiedliche Auslegung sprechen, was - wie analog schon in AGVE 1985, S. 120 ff. - zum Ergebnis führt, dass es für den direkten Einbezug der Einkünfte des Stiefvaters gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SPV an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt. 2004 Disziplinarrecht 261 IX. Disziplinarrecht