d SPG zu ändern. (Dagegen könnten die Argumente des Regierungsrats allenfalls dazu führen, bei den Einkünften der Mutter einen angemessenen Beitrag des Stiefvaters aufzurechnen.) Der Regierungsrat verzichtet zu Recht darauf, die Grundlage für § 27 Abs. 1 lit. b SPV aus § 34 lit. a SPG herzuleiten, sodass auf diese Möglichkeit nicht weiter einzugehen ist; die materielle Begründung findet sich schon in AGVE 1985, S. 127 f., und ausserdem ist § 27 SPV gemäss Marginalie ausdrücklich eine Ausführungsbestimmung zu § 33 SPG. cc) Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass § 33 lit.