- die Formulierung von § 33 Abs. 3 SHG, soweit hier von Bedeutung, ohne inhaltliche Änderung. Jedenfalls bezüglich der Unterstützung durch einen Konkubinatspartner war die Meinung, diese falle im Rahmen von § 34 lit. a SPG in Betracht (Botschaft, S. 32, zu § 34). bb) Aus § 32, § 34 lit. a und § 35 SPG lässt sich ersehen, dass als allgemeiner Grundsatz die Alimentenbevorschussung nur dort zum Tragen kommen soll, wo die wirtschaftliche Situation des Kindes es erfordert. Dies vermag jedoch nichts an der Auslegung der konkreten Regelung in § 33 lit. d SPG zu ändern.