Weiterhin fällt in Betracht, dass der aargauische Gesetzgeber sich beim Erlass des SPG aufgrund des Normenkontrollverfahrens AGVE 1985, S. 120 ff. bewusst sein musste (in seiner Botschaft vom 30. Juni 1999 zum SPG [S. 31, zu § 32 des Entwurfs] wies der Regierungsrat ausdrücklich auf dieses Präjudiz hin), dass eine von § 33 Abs. 3 SHG abweichende Formulierung hätte gewählt werden müssen, um neu eine direkte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Stiefvaters oder des Konkubinatspartners zu statuieren. Trotzdem übernahm der Regierungsrat - und ihm folgend der Grosse Rat - die Formulierung von § 33 Abs. 3 SHG, soweit hier von Bedeutung, ohne inhaltliche Änderung.